Weiter spricht die Stückelung der Einzahlung gegen Mietzinseinnahmen. Beispielsweise wurde am 19. Januar 2009 bei der AA.________(Bank) der Betrag von CHF 6‘100.00 mit folgenden Noten einbezahlt: 1 x CHF 1‘000.00, 4 x CHF 200.00, 36 x CHF 100.00 und 14 x CHF 50.00 (pag. 1648). Diese Beträge stammen offensichtlich aus einem Gewerbe, in welchem Dienstleistungen bar bezahlt werden. Diese Umstände weisen klar darauf hin, dass es sich um Einnahmen aus dem Sexgewerbe handelt. Aus den vorliegenden Kontoauszügen der AA.________(Bank) und der AB.________(Bank) geht hervor, dass die Beschuldigte in den Jahren 2009 bis 2011 regelmässig Bareinzahlungen tätigte. Dass sie diese Einzahlungen persönlich