Gegen eine Herkunft der Einnahmen aus diesen Mietverträgen spricht auch die Art und Weise der erfolgten Einzahlungen: Die Beschuldigte hat alleine im April 2009 CHF 12‘650.00 in bar auf ihr Konto bei der AB.________(Bank) einbezahlt (pag. 1792). Bei Einzahlungen in dieser Höhe kann es sich unmöglich um Einnahmen aus der Vermietung des Studios handeln. Zudem werden Mietzinse üblicherweise direkt auf ein Konto überwiesen und nicht mittels Bargeld übergeben. Weiter spricht die Stückelung der Einzahlung gegen Mietzinseinnahmen.