Des Weiteren sprechen die Geldflüsse auf den Konten der Beschuldigten gegen eine Vermietung des Studios. Die Vorinstanz hielt hierzu zutreffend fest, dass in den Jahren 2009 bis 2011 rund CHF 283‘000.00 auf den Konten der Beschuldigten eingegangen sind und es sich dabei um hohe Einnahmen für eine ungebildete Person handelt, welche mehrheitlich im Ausland gewesen sein will (pag. 3706, S. 59 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Ergänzend ist festzuhalten, dass die Höhe der Einzahlungen nicht mit den eingereichten Mietverträgen übereinstimmen. Gegen eine Herkunft der Einnahmen aus diesen Mietverträgen spricht auch die Art und Weise der erfolgten Einzahlungen: