als Opfer betrifft. Dieser Mietvertrag wird jedoch von der Mieterin Y.________ bestritten. Y.________ will den Salon nie gemietet gehabt haben, denn sie und ihr Mann seien von der Sozialhilfe unterstützt worden, welche dadurch gefährdet worden wäre. Es bleibt mithin bis zuletzt unklar, ob 2008 BD.________ oder Y.________ oder keine der beiden Frauen den Salon der Beschuldigten gemietet gehabt haben. Weiter ist unbekannt, zu welchem Zeitpunkt L.________ den Salon im Jahr 2009 gemietet hatte. Des Weiteren sprechen die Geldflüsse auf den Konten der Beschuldigten gegen eine Vermietung des Studios.