4281, Z. 9). Aus den objektiven und subjektiven Beweismitteln ergibt sich, dass die Beschuldigte seit dem 26. September 2005 Mieterin des Studios in K.________ an der R.________(Strasse) im ersten Stock war. Dies wurde seitens der Beschuldigten anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung denn auch nicht mehr weiter bestritten (pag. 4283, Z. 16-30). Sodann schliesst sich die Kammer den Erwägungen der Vorinstanz an, wonach als beweismässig erstellt gilt, dass es sich bei der Beschuldigten um A.________ gehandelt hat, welche das gleichnamige Studio betrieb (pag. 3706, S. 59 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).