_ bezahlen müssen. Y.________ sei bereits im Studio gewesen, als sie dazu gekommen sei. Im Massagesalon habe sie den Namen «BB.________» gebraucht (pag. 1465, Z. 4). A.________ habe ihr mitgeteilt, dass sie illegal arbeite, das habe sie gewusst (pag. 1465, Z. 37). Sie sei aber zu nichts gezwungen worden, sie habe die Art ihrer Tätigkeit selbst bestimmen können (pag. 1465, Z. 43 f.). 8.4 Würdigung der subjektiven Beweismittel 8.4.1 Allgemeines Wie bereits die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, kann nicht auf die Aussagen der Beschuldigten abgestellt werden.