und habe nie als Prostituierte gearbeitet. Auf Vorhalt des Fotodossiers erkannte sie niemanden. Auf Vorhalt, dass es sich bei der Nr. 3 um L.________ handle, führte sie aus, dass sie diese Person nicht kenne (pag. 1139, Z. 58 ff.). Auf Vorhalt, dass es sich beim Foto Nr. 7 um die Beschuldigte handle, welche A.________ genannt werde, antwortete sie, das Foto gleiche ihr nicht. Sie kenne eine Person namens A.________, sie selbst würde diese Mami .________ rufen. Sie habe sie im Winter 2011 auf der Strasse in K.________ kennengelernt.