Von den Konten der Beschuldigten habe er keine Kenntnis. Auf Vorhalt zweier Einzahlungen über je CHF 10‘000.00 im Jahr 2009, erklärte er, er habe der Beschuldigten einmal CHF 10‘000.00 gegeben (pag. 749, Z. 150 ff.). 8.3.9 Aussagen von AP.________ (BE.________) AP.________, die Betreiberin des Salons im Dachstock, erkannte A.________ auf der Fotodokumentation (pag. 758, Z. 119) und erklärte, A.________ habe viele Schönheitsoperationen hinter sich, so dass diese nicht mehr aussehe wie früher. A.________ sei fast immer im Salon gewesen und habe die Aufsicht über die Frauen gehabt.