Sie habe sich verstecken müssen, da sie kein gültiges Visum habe vorweisen können (pag. 1321). Später in derselben Einvernahme wurde C.________ mit ihren Aussagen gegenüber der Staatsanwaltschaft des Kantons AE.________(Ort) konfrontiert. Sie erklärte daraufhin, dass sie nicht mehr wisse, ob sie in einem Koffer gewesen sei, jedenfalls in einem Bett, welches zugeklappt werden könne mit vielen Taschen und Koffern (pag. 1325 Z. 544 ff). Neben ihr hätten noch zwei weitere Frauen dort gearbeitet. Diese hätten ebenfalls 50% der Einnahmen abgeben müssen, weiteres wisse sie aber nicht (pag. 1322). Eine sei Thai gewesen, die andere eine kleine Blonde.