27 gegolten. Bei A.________ sei sie gefangen gewesen, d.h. sie habe nie raus gedurft. Auch A.________ habe die Kunden immer selbst empfangen, den Preis ausgehandelt und das Geld entgegen genommen. Sie sei eklig gewesen, weshalb die Frauen nie lange geblieben seien (pag. 1295 f., Z. 328 ff.). Sodann wurde C.________ im vorliegenden Verfahren am 29. Juli 2015 von der Staatsanwaltschaft befragt. In dieser Einvernahme bestätigte sie ihre bisherigen Aussagen in Anwesenheit der Beschuldigten und erkannte diese wieder (pag. 1315, Z. 179 und 183). Sie habe vier bis fünf Wochen bei der Beschuldigten