Die Polizei habe sie deshalb nicht gefunden. Die ebenfalls anwesende Osteuropäerin sei dagegen erwischt worden (pag. 1266 f.). Die Polizei sei mit ihren eigenen Werbebildern zu A.________ gegangen, weshalb sie sich für einige Zeit habe verstecken müssen. T.________ habe ihr sodann gesagt, sie solle nun zu Y.________ gehen (pag. 1266, Z. 445). Wiederum im Verfahren gegen unbekannt führte C.________ gegenüber der Staatsanwaltschaft auf, dass bei A.________ die 50/50-Regel gegolten habe (pag. 1295 Z. 327). Weiter sei für das Essen und die Internetwerbung ein Betrag abgezogen worden.