__ mit einer Gegenfrage und führte aus, wohin sie denn hätte gehen sollen. Sie sei illegal in der Schweiz gewesen und habe nicht einmal zum einkaufen nach draussen gehen können (pag. 1450, Z. 707 ff.). A.________ sei oft vorbeigekommen, um nach dem rechten zu schauen. Wenn A.________ nicht gekommen sei, so habe AU.________ nachgesehen. Am Schluss der Einvernahme wandte sich E.________ direkt an die Beschuldigte. Sie begrüsste sie und bedankte sich bei ihr dafür, dass sie bei ihr habe wohnen und essen dürfen (pag. 1451, Z. 736 ff.). 8.3.4 Aussagen von C.__