26 zahlt und von den anderen 50% CHF 200.00 an A.________ bezahlt habe, vermochte sie sich nicht mehr erinnern (pag. 1446, Z. 567 ff.). Offenbar kam es während dieser Einvernahme doch noch zu einer Konfrontation, wobei E.________ die Beschuldigte direkt fragte, ob sich diese wirklich nicht mehr an sie erinnern könne, sie habe doch für sie gearbeitet (pag. 1449, Z. 664 ff.). Auf Frage der Verteidigung, weshalb sie bezüglich der Arbeitszeiten und der Kunden keine andere Wahl gehabt habe, antwortete E.________ mit einer Gegenfrage