3539 Z. 41 f.). L.________ bejahte die Frage der Verteidigung, wonach die Beschuldigte selbst Mitglied der Organisation gewesen sei (pag. 3540, Z. 26 ff.). Die Kontaktperson in Thailand sei AY.________ und in der Schweiz sei es AZ.________ gewesen. Auf Vorhalt der Fotos auf pag. 1994 (AX.________) und 1997 (BB.________) erkannte sie die beiden Frauen, welche beide bei A.________ gearbeitet hätten, dies aber erst später, so gegen Ende 2009/2010 (pag. 3541, Z. 1 ff.). Sie habe wohl das Studio von A.________ empfohlen. Auf Vorhalt der Aussagen von E.________ erklärte sie, dass diese ab und zu angerufen habe, wenn sie etwas gebraucht habe und so habe sie es dann besorgt (pag. 3541, Z. 32 ff.).