3538, Z. 14 f.). Die Frage, ob sie den Eindruck gehabt habe, die Beschuldigte sei geistig beeinträchtigt gewesen, beantwortete sie zwar mit ja, erklärte aber, dass es möglich gewesen sei, mit der Beschuldigten normal zu reden und auch das Mobiltelefon habe diese bedienen können (pag. 3538, Z. 21 ff.). Beim gemeinsamen Kochen habe immer zuerst die Beschuldigte bedient werden müssen und diese habe zuerst essen dürfen. Sie hätten auch nicht auf gleicher Höhe sitzen dürfen, die Beschuldigte sei immer etwas höher gesessen (pag. 3538, Z. 31 ff.). Das Geld von den Kunden habe immer A.________ entgegen genommen (pag. 3539 Z. 41 f.).