4283 Z. 16-25). Die Beschuldigte führte erstmals aus, dass ihre Arbeit in der Prostitution bestanden habe (pag. 4283, Z. 28). Weiter erklärte sie, dass sie den Mietvertrag nicht selbst gemacht habe, sondern dieser durch einen Freund geschrieben worden sei. Dieser habe auch den Mietzins von CHF 1‘200.00 bezahlt (pag. 4283, Z. 1 f.). Auf Vorhalt, wonach die Werbung, ihre Bankkonti und die Mietverträge darauf schliessen lassen würden, dass sie eine Geschäftsfrau sei und keineswegs eine Frau, welche auf Hilfe angewiesen sei, antwortete die Beschuldigte, dass sie das alles nicht gemacht habe und dies auch nicht könne. Sie könne nicht schreiben und könne gar nichts (pag. 4283, Z. 4-10).