Am Schluss erklärte die Beschuldigte, sie könne nicht unterschreiben, jemand müsse ihr den Namen vorschreiben, sie könne nur nachschreiben (pag. 3535). Anlässlich der oberinstanzlichen Berufungsverhandlung bestätigte die Beschuldigte, dass sie keine der Frauen kenne (pag. 4283, Z. 14). Die Beschuldigte bestätigte weiter, dass sie über zwei Mietverträge für ein Studio an der R.________(Strasse) und eines an der X.________(Strasse) verfügt habe; dies um zu arbeiten. Sie habe jedoch nur an einem Ort gearbeitet. Auf erneute Frage bestritt sie, zwei Studios angemietet zu haben. Sie habe nur an einem Ort gearbeitet (pag. 4283 Z. 16-25).