1240, Z. 360 f.). Anlässlich der Hauptverhandlung vom 11. Juni 2018 führte die Beschuldigte aus, dass sie den Laden «Thai A.________» gehabt habe. Sie habe diesen jedoch jeweils vermietet gehabt. Der Name «A.________» sei immer am Studio geblieben, unabhängig davon, wer den Salon gemietet gehabt habe. Sie selbst nenne sich nicht A.________, sie heisse A.________ (pag. 3528, Z. 29). Wenn sie im Salon gewesen sei, sei sie alleine dort gewesen. Sie kenne weder L.________, C.________, E.________ (ehemals E.________) noch H.________. Sie habe auch nicht deren Einnahmen einkassiert (pag. 3528, Z. 35 ff.; pag. 3529, Z. 1 ff.).