_), Nr. 13 (AK.________) sowie Nr. 18 (Z.________) wollte die Beschuldigte nicht kennen. Auf Vorhalt, dass sie von E.________ (ehemals E.________) und Z.________ als Salonbetreiberin identifiziert worden sei, sagte die Beschuldigte, dass das nicht sein könne. Sie denke, dass diese Personen sie kennen würden, da ihr Foto an der Türe gehangen sei. Auf Vorhalt der verschiedenen Aussagen der Opfer bzw. von AZ.________, antwortete die Beschuldigte wiederholend, dass das nicht sein könne, bzw. dies nicht die Wahrheit sei (pag. 1238 f.). Sie sei immer alleine im Studio gewesen, wenn die Polizei gekommen sei (pag. 1240, Z. 360 f.).