Den ersten Mietvertrag mit Y.________ habe sie mündlich abgeschlossen, den zweiten Mietvertrag hätten sie schriftlich festgehalten (pag. 1191 f.). Anlässlich der Einvernahme vom 20. März 2012 wurde die Beschuldigte erneut mit den Aussagen von Q.________ konfrontiert. Sie stritt sämtliche Vorwürfe ab und erklärte, dass sie diese Frau nicht kenne. Ihr Mobiltelefon sei immer an der R.________(Strasse) gewesen und jemand habe dieses Studio gemietet gehabt. Sie wisse davon aber nichts (pag. 213). Weiter führte sie aus, dass sämtliche Frauen einen B-Ausweis hätten haben müssen und schliesslich selbständig hätten arbeiten sollen. Sie hätten täglich CHF 100.00 für die Miete bezahlen müssen (pag.