gegeben (pag. 194, Z. 678). In der Einvernahme vom 7. März 2013 bei der Staatsanwaltschaft wurde der Beschuldigten ein Foto von L.________ vorgelegt, die sie dann als AF.________ und Mieterin ihres Studios erkannte (pag. 1185, Z. 34 ff.). Es stimme hingegen nicht, dass diese Frau je für sie gearbeitet habe. Sie sei wohl wütend auf sie, dass sie