187 Z. 310 ff.). Auf Frage, beim wem sie das Geld eingezogen habe, antwortete die Beschuldigte, dass sie eigentlich nichts darüber wisse und das Geld nie gesehen habe. Wenn Y.________ Geld auf ihr Konto überwiesen habe, sei dies für die Miete gewesen. Sie habe manchmal verspätet gezahlt, weshalb der Betrag schon um die CHF 1‘000.00 gewesen sein könne. Sie habe nicht gesehen, dass wöchentlich CHF 1‘000.00 einbezahlt worden seien (pag. 187 f., Z. 342 ff.). Auf die sichergestellte Preisliste angesprochen, erklärte sie, dass sie diese auf dem Computer ausgedruckt habe (pag. 188, Z. 355). Die Fotobilder darauf würden aber nicht stimmen und die Preise seien von Y.________ so gemacht worden.