184, Z. 157). Auf die sichergestellten Mietverträge angesprochen, erklärte die Beschuldigte, diese seien von ihrem Liebhaber geschrieben worden. Auf Vorhalt, wonach die Mietverträge unterschiedliche Handschriften aufweisen würden, führte sie aus, dass sie vier Liebhaber habe (pag. 186, Z. 289 ff.). Sodann erklärte sie, dass es sich bei den von Y.________ überwiesenen drei Geldbeträgen von total CHF 3‘500.00 um Miete handle, welche Y.________ bei den anderen Frauen eingezogen habe. Bei Verlesen des Protokolls korrigierte sich die Beschuldigte und führte aus, dass es sich nicht um die Miete der anderen Frauen, sondern um die Miete von Y.________ handle (pag. 187 Z. 310 ff.).