Auf Vorhalt der Aussagen von Q.________ bestritt die Beschuldigte weiterhin, diese zu kennen und deren Aussagen zu AT.________ seien nicht richtig. Selbst auf Vorhalte der gefundenen Passkopie von H.________ will sie nichts mit dieser AT.________ zu tun gehabt haben (pag. 147 Z. 203 ff. und pag. 150). Am 6. März 2012 (als Auskunftsperson einvernommen) erklärte die Beschuldigte, sie wolle die Wahrheit sagen (pag. 171, Z. 18). Sie habe in den Jahren 2006 und 2007 mit einer Kollegin zusammen im Salon gearbeitet und diesen ab 2008 an BD.________ vermietet. Mit BE.________ aus dem 3. Stock und mit BD.________ habe sie sich zerstritten, so dass diese Ende 2008 gegangen sei. Sie habe ihr dann