Sie würde die Frauen auch jeweils wegen der Bewilligung überprüfen (pag. 107, Z. 118), ausser wenn der Salon an jemand anderen vermietet gewesen sei. Auf Vorhalt der Aussagen von Q.________ (AZ.________), wonach diese ihr eine Frau vermittelt habe, führte die Beschuldigte aus, dass das nicht stimme und die Frau wahrscheinlich spinne (pag. 108, Z. 169 ff.). Am 15. November 2011 fand eine Konfrontationseinvernahme mit Q.________ statt. Die Beschuldigte schilderte einleitend, dass sie nichts gemacht habe. Die Frauen seien alleine zu ihr gekommen. Sie habe sie nie selbst gebracht. Sie habe nichts falsch gemacht (pag. 117, Z. 56 ff.).