1166, Z. 4 ff. und Z. 32). Auf Vorhalt der Aussagen der beiden Frauen, wonach diese bereits seit längerer Zeit dort arbeiten würden, entgegnete die Beschuldigte, dass sie den Salon bereits seit zwei Monaten an AF.________ vermietet habe (pag. 1166, Z. 41). AF.________ kenne sie jedoch nicht, diese habe sie auch nie gesehen. Es habe sich um eine kurze telefonische Übereinkunft gehandelt, wobei sie ihre Telefonnummer nicht kenne (pag. 1166, Z. 46 ff.). Von AF.________ habe sie einmal CHF 600.00 erhalten, die übrigen Mietzinse seien ausstehend (pag. 1166, Z. 47 f.).