Betreffend die Auswertung der Mobiltelefone – aus welcher nur wenig Erkenntnisse gewonnen werden konnten – kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 3663 ff., S. 16 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 8.3 Zu den subjektiven Beweismittel Vorab werden die Aussagen der beteiligten Personen der Vollständigkeit halber und zum besseren Verständnis zusammengefasst wiedergegeben.