1942 ff.). Aufgrund der vorliegenden Kontoauszüge und Transaktionen hat die Vorinstanz tabellarisch wiedergegeben, in welchen Zeiträumen Bargeldeinzahlungen und Transaktionen getätigt wurden und in welchen Zeiträumen somit eine Landesabwesenheit der Beschuldigten möglich gewesen wäre (pag. 3711, S. 64 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Dabei hat sich die Vorinstanz auf die Feststellungen berufen, dass die Beschuldigte einerseits persönlich in der Filiale der AB.________(Bank) in AE.________ (Ort) bekannt war (pag.