15 Die Vorinstanz hat die objektiven und subjektiven Beweismittel ausführlich und zutreffend wiedergegeben, weshalb darauf verwiesen werden kann (pag. 3658 ff., S. 11-51 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Soweit sich ergänzende und/oder präzisierende Ausführungen zu den einzelnen Beweismitteln aufdrängen, erfolgen diese im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen der Kammer. 8.2 Würdigung der objektiven Beweismittel 8.2.1