7. Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Unterdessen ist unbestritten, dass die Beschuldigte den Salon „G.________“ an der R.________(Strasse) in K.________ betrieb und darin sexuelle Dienstleistungen anbot. Bestritten ist praktisch ausschliesslich die Täterschaft der Beschuldigten. Diese gestand unterdessen im Rahmen der oberinstanzlichen Berufungsverhandlung zwar ein, dass sie über ein Studio in K.________ verfügt und dieses der Prostitution gedient habe. Dagegen bestreitet sie die ihr gemachten Vorwürfe und weiter, irgendeine der betroffenen Frauen zu kennen.