A.________ hat namentlich durch Verbrauch, Entgegennahme, Einkassieren von Geld im Inland und Überweisungen ins Ausland durch Weiterleitung an die thailändischen Organisationen T.________ (bezüglich C.________) und an unbekannten AY.________ (bezüglich L.________) sowie durch anderweitiges Wegschaffen oder Verbrauchen im Umfang eines unbekannten, CHF 103'000.005 übersteigenden Betrags Handlungen vorgenommen, die geeignet waren, die Auffindung und die Einziehung von Vermögenswerten (Geld) zu vereiteln, die, wie A.________ wusste, aus einem Verbrechen (Art. 182, 195 StGB, Art. 116 Abs. 3 AuG) herrührten.