A.________ beschäftigte und beherbergte die nachfolgend unter Ziff. 3.1. bis 3.5. genannten Personen als Prostituierte im Salon „G.________", indem sie den Prostituierten gegen Entrichtung einer Pauschalabgabe von 50% ihrer Tageseinnahmen sowie teilweise gegen Entrichtung weiterer Abgaben (vgl. oben Ziff. 1) eine Schlafgelegenheit und Essen zur Verfügung stellte und sie der Prostitution nachgehen lies A.________ tat dies im Bewusstsein darum, dass die Prostituierten weder Aufenthalts- noch Arbeitsbewilligung besassen.