Ebenfalls beschäftigte A.________ die nachfolgend unter Ziff. 3.1. bis 3.6. genannten Personen ohne Arbeitsbewilligung im Salon „G.________" als Prostituierte (Art. 117 Abs. 1 AuG, schwerer Fall, wobei bezüglich Ziff. 3.6. nur Versuch vorliegt).