A.________ handelte wissentlich (vgl. SV oben Ziffer 1) für eine Vereinigung oder Gruppe, namentlich für den unbekannten „AY.________" (L.________), für T.________ (C.________) sowie für Q.________ (H.________), die sich zur fortgesetzten Begehung dieser Tat, namentlich der illegalen Beschäftigung von thailändischen Prostituierten, zusammengefunden hat (Art. 116 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Abs. 3 Bst. b AuG, schwerer Fall).