A.________ war Inhaberin des Bordells „G.________". In dieser Funktion übernahm sie die nachfolgend in Ziff. 2.1. bis 2.4. genannten thailändischen Staatsangehörigen und beschäftigte sie in ihrem Bordell. Alle vier waren illegal in der Schweiz bzw. besassen lediglich ein Touristenvisum für den Schengenraum, welches für kurze Zeit gültig war. Danach wurde ihr Verbleib in der Schweiz illegal. Über Arbeitsbewilligungen verfügten sie nicht, was A.________ bekannt war und zur Druckausübung auf ihre Opfer ausnutzte. Die Frauen (resp. Transsexuelle) stammten aus ärmlichen Verhältnissen und brauchten dringend Geld für sich und ihre Familien.