A.________ führte ihre Tätigkeit als Studiobetreiberin, für die sie unter den erwähnten Umständen Sexarbeiterinnen von T.________, unbekanntem „AY.________" sowie Q.________ übernahm, in der Art eines Berufes aus. Sie sorgte in ihrem Bordell „G.________" systematisch für die Umsetzung und Durchsetzung von reibungslosen Arbeitsabläufen und führte ihre Tätigkeit als Studiobetreiberin mindestens in der Art eines Nebenberufes aus. Das erzielte Einkommen diente ihrem Lebensunterhalt. Sie delinquierte mehrfach und wendete viel Zeit für ihr Geschäft auf. Ihr Prostitutionsbetrieb war darauf angelegt, das Geschäft in dieser Art weiter zu betreiben.