Allen vier Opfern war die Reise organisiert und die erforderlichen Papiere beschafft worden, damit sie ein Touristenvisum bzw. Schengenvisum bekamen, um damit in ein Schengen- oder EU- Land einzureisen und schliesslich (legal) in die Schweiz zu gelangen. Den Organisatoren war bewusst, dass diese vier Opfer anschliessend über keine Arbeitsbewilligung verfügten und somit illegal als Prostituierte in der Schweiz arbeiten würden. Aufgrund der Reise in die Schweiz verschuldeten sich L.________ und E.________ (ehemals E.________) mit zirka CHF 28‘000.00 sowie H.________ und C.________ mit zirka CHF 30'000.00.