4. In Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils sei A.________ zu verpflichten, der Privatklägerin C.________ eine Genugtuung in Höhe von CHF 6‘000.00 zzgl. 5% Zins seit 31. August 2011 zu bezahlen. 5. Die Entschädigung der unterzeichnenden Anwältin als unentgeltliche Rechtsbeiständin von C.________ sei gemäss beiliegender Kostennote festzulegen und zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Kanton Bern zu bezahlen. 6. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien A.________ zur Bezahlung aufzuerlegen.