9 b. einer Geldstrafe von 90TS zu CHF 30.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie c. zu den ihr erstinstanzlich auferlegten Verfahrenskosten zu verurteilen. 3. In Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils sei die Privatklägerin C.________ hinsichtlich ihrer Schadenersatzforderung auf den Zivilweg zu verweisen.