Mit Vorladung vom 13. September 2019 wurde den Privatklägerinnen 1 und 2 ihr persönliches Erscheinen an der Berufungsverhandlung vom 13./14. Februar 2020 freigestellt und ihnen die Möglichkeit eingeräumt, ihre Anträge schriftlich einzureichen und zu begründen. Mit Schreiben vom 24. Januar 2020 teilte Rechtsanwältin D.________ namens der Privatklägerin 1 mit, dass sie und ihre Mandantin auf eine persönliche Teilnahme an der Berufungsverhandlung vom 13. Februar 2020 sowie an der mündlichen Urteilseröffnung vom 14. Februar 2020 aus prozessökonomischen Gründen verzichten würden. Rechtsanwältin D.________ stellte und begründete in derselben Eingabe die folgenden Anträge (pag.