8 2. der Förderung der Prostitution, begangen von November 2009 bis März 2010 in K.________ z. N. von E.________ (ehemals E.________); und sei in Anwendung der entsprechenden Gesetzesbestimmungen zu einer angemessenen Sanktion zu verurteilen. II. In Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils sei A.________ weiter zu verurteilen 1. zur Bezahlung der gesamten erstinstanzlichen Verfahrenskosten; 2. zur Bezahlung der gesamten oberinstanzlichen Verfahrenskosten des vorliegenden Berufungsverfahrens;