Rechtsanwältin F.________ stellte und begründete anlässlich der oberinstanzlichen Berufungsverhandlung vom 13. Februar 2020 ihrerseits die folgenden Anträge (pag. 4304): I. Die Berufung sei abzuweisen und A.________ sei in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils schuldig zu erklären 1. des gewerbsmässigen Menschenhandels, begangen von November 2009 bis März 2010, in K.________, z. N. von E.________ (ehemals E.________);