Im Weiteren sei zu verfügen: 1. Die beschlagnahmten Geldbeträge seien mit den Verfahrenskosten zu verrechnen (Art. 442 Abs. 4 StPO). 2. Die beschlagnahmten Gegenstände seien nach Rechtskraft des Urteils an die Berechtigten herauszugeben. 3. Das Honorar des amtlichen Verteidigers sei gerichtlich zu bestimmen (Art. 135 StPO).