2. des Freispruchs vom Vorwurf der Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz, angeblich mehrfach und qualifiziert begangen durch Gewinnabsicht sowie bandenmässig, begangen durch Beschäftigung von J.________ in der 2. Hälfte 2011 während zirka 5 Tagen sowie durch deren Beherbergen. II. A.________ sei schuldig zu erklären: 1. des Menschenhandels, gewerbsmässig begangen in der Zeit von zirka November 2008 bis August 2011 an der R.________(Strasse) in K.________ im Salon „G.________“ zum Nachteil der nachfolgenden aufgeführten Personen: