IV. Die mit Urteil vom 13. Juni 2018 angeordnete Ersatzmassnahme im Sinne von Art. 237 Abs. 1 und 2 StPO (Einziehung sämtlicher Pässe und Identitätskarten) sei aufzuheben. Sämtliche Pässe und Identitätskarten seien Frau A.________ wieder auszuhändigen. V. Das Honorar des amtlichen Verteidigers sei gemäss Kostennote gerichtlich festzusetzen. VI. Es sei weiter zu verfügen was Rechtens.