gemäss Ziff. I.4. der Anklageschrift vom 7. April 2017. 6 unter Auferlegung der Verfahrenskosten der ersten und zweiten Instanz an den Kanton Bern sowie unter Ausrichtung einer Entschädigung an Frau A.________ von CHF 18‘600.00 für die erlittene Untersuchungshaft sowie unter Ausrichtung einer Parteientschädigung gemäss Kosten der Verteidigung für beide Instanzen. III. Die Zivilklagen von C.________ und E.________ seien kostenfällig abzuweisen.