dement wird. Dies spielt vorliegend insofern nur eine untergeordnete Rolle, als dass es den Deliktszeitraum zu beurteilen gilt, welcher nun schon einige Jahre zurückliegt. Betreffend die Verhandlungsfähigkeit der Beschuldigten ist darauf hinzuweisen, dass es sich nicht um eine schwierige Einvernahme handelte und ein Nachfragen seitens der Beschuldigten während der Einvernahme nicht nötig war. Zudem rechtfertigt nicht jedes widersprüchliche Verhalten eine Begutachtung.