4278 ff.). Im Anschluss an die Einvernahme der Beschuldigten stellte ihre Verteidigung erneut den Antrag, es sei ein psychiatrisches Gutachten über die Beschuldigte in Auftrag zu geben, welches ihre intellektuellen Fähigkeiten abkläre und insbesondere über eine mögliche Minderintelligenz Auskunft gebe (pag. 4285). Die Kammer wies diesen Beweisantrag mit Verweis auf den Beschluss vom 13. August 2019 erneut ab. Ergänzend ist hierzu festzuhalten, dass es sich bei der oberinstanzlichen Einvernahme um eine flüssige und verständliche Einvernahme handelte. Eine Wortfindungsstörung konnte bei der Beschuldigten nicht festgestellt werden. Es ist möglich, dass die Beschuldigte altersbedingt