3829 ff.). Die Privatklägerin 1 ersuchte mit Schreiben vom 23. Juli 2019 um Gutheissung des seitens der Generalstaatsanwaltschaft gestellten Beweisantrages (pag. 3848). Die Privatklägerin 2 dagegen verzichtete auf eine Stellungnahme zum Beweisantrag der Generalstaatsanwaltschaft (pag. 3850). Mit Beschluss vom 13. August 2019 wurden der Antrag, es sei die ambulante Untersuchung durch die N.________ vom 21. November 2017 zu den Akten zu erkennen und der Antrag auf Edition des gesamten E-Mailverkehrs der Staatsanwaltschaft mit Herrn und Frau E.________ sowie mit Herrn O.________ des Fedpol zwischen September 2016 und dem 23. März 2017, gutgeheissen.