Die Privatklägerin 1 verzichtete mit Eingabe vom 24. Juni 2019 auf das Einreichen einer Stellungnahme (pag. 3827). Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte mit Eingabe vom 25. Juni 2019 ihrerseits die Edition des erst- und oberinstanzlichen bernischen Urteils inklusive Begründung in Sachen Q.________ (SK 13 159). Weiter nahm die Generalstaatsanwaltschaft zu den Anträgen der Verteidigung Stellung und beantragte, die Abweisung des zweiten und dritten Beweisantrages. Den ersten Beweisantrag widersetzte sich die Generalstaatsanwaltschaft nicht und verzichtete darüber hinaus, zum vierten Beweisantrag eine Stellungnahme einzureichen (pag. 3829 ff.).